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Berufshaftpflicht

Was kann eine Haftpflichtversicherung für mich tun?

Die Haftpflichtversicherung übernimmt im Fall des Vorwurfs von Behandlungsfehlern die Bezahlung von berechtigten Forderungen und/oder die Abwehr von unberechtigten Ansprüchen. Die Versicherung übernimmt auch sämtliche Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, in jedem Schadenfall maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme.

Zahlt meine Haftpflichtversicherung, wenn mein nichtärztliches Ordinationspersonal einen Patienten schädigt?

Ja, die Haftpflichtversicherung tritt in den Fall ein, als wäre der versicherte Arzt der Schädiger.

Wo darf der Schaden eintreten?

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schadenereignisse, die auf der ganzen Erde eingetreten sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeiten in Österreich ausgeübt werden.

Erste Hilfe-Leistungen, organisierte Rettungseinsätze sowie Tätigkeiten als ärztlicher Betreuer eines Vereins sind auch dann versichert, wenn die Tätigkeit nicht in Österreich ausgeübt wird. = WELTWEITE DECKUNG

Besteht Versicherungsschutz für Schäden die zwar innerhalb der Versicherungszeit verursacht wurden (Operation), jedoch erst nach Ende des Versicherungsschutzes hervortreten (Skalpell wird erst jetzt gefunden oder verursacht eine Verletzung)?

Ja, aufgrund der geltenden unlimtierten Nachdeckung. Was im einmal versicherten Zeitraum verursacht worden ist, bleibt unbegrenzt versichert, auch über die Versicherungsvertragsdauer hinaus. Das ist deshalb wichtig, weil der Schadenfall üblicherweise erst dann als eingetreten gilt, wenn der Schaden nach außen in Erscheinung tritt, also sich auswirkt. Das kann, wie ein im Körper zurückgebliebener "Tupfer" auch erst Jahre später zu Problemen führen.

Was bedeutet Nachhaftung und wie kann ich mich absichern?

Schadenersatzansprüche verjähren grundsätzlich binnen 3 Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Schaden und der Person des Schädigers. Dem Ersatzberechtigten müssen Schaden und Schädiger soweit bekannt sein, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben kann. Genaue Kenntnis über die Schadenhöhe ist nicht erforderlich, meist auch nicht möglich ohne Sachverständigengutachten. Wenn dem Geschädigten Schaden oder Schädiger nicht bekannt geworden ist oder wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, entstanden ist, beträgt die Frist 30 Jahre. Die 30jährige Frist beginnt mit Eintritt des Schadens zu laufen. Aus der dargestellten gesetzlichen Regelung der Verjährung kann sich daher durchaus ergeben, dass im Einzelfall die Erben eines Arztes mit den Ansprüchen eines Geschädigten konfrontiert werden. ACHTUNG!!! Für gerichtlich beeidete Sachverständige ist von Gesetz wegen eine zeitlich unlimitierte Nachhaftung verpflichtend vorgeschrieben.

Wie lange soll ich oder meine Erben die Patientenunterlagen nach Antritt meiner Pension oder Eintritt meines Todes aufbewahren?

Aufgrund der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren ist es GANZ WICHTIG, dass Sie als pensionierter Arzt oder Erblasser in Ihren Dokumenten die Polizze Ihrer Haftpflichtversicherung für Sie oder die Erben bereitlegen UND SIE oder DIE ERBEN ALLE DOKUMENTE (auch die Dokumentation über die Behandlung der Patienten) BIS ZU 30 JAHRE NACH BEENDIGUNG DER ÄRZTLICHEN TÄTIGKEIT (im Zweifel bis dreißig Jahre nach dem Ableben) zur Beweissicherung AUFBEWAHREN!

Was bedeutet Beweislastumkehr?

Die Beweislast obliegt grundsätzlich gemäß § 1296 ABGB dem Geschädigten. Fordert nun der Geschädigte den Ersatz seines Schadens, muss er den Eintritt des Schadens, die Verursachung durch den Schädiger, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Schädigers und das Verschulden des Schädigers beweisen.

Bestehen jedoch vertragliche oder gesetzliche Verbindlichkeiten (schuldrechtliche Sonderbeziehungen; Schutz- und Sorgfaltspflichten; vorvertragliche Sorgfaltspflichten = Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient), und fügt ein Arzt dem Patienten durch Verletzung solch einer Verbindlichkeit einen Schaden zu, so muss der Arzt beweisen, dass ihn an der Schädigung kein Verschulden trifft (§ 1298 ABGB, Beweislastumkehr).

Was bedeutet „reiner Vermögensschaden“?

Ein reiner Vermögensschaden erfolgt ohne Eingriff in das Leben, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum usw. des Patienten und würde zum Beispiel vorliegen, wenn ein Arzt dem Patienten eine schnellere Besserung des Krankheitszustandes zusagt, als diese dann wirklich eintritt, wodurch der Patient einen wichtigen Geschäftstermin und in Folge ein lukratives Geschäft versäumt. Der Arzt hat kein absolut geschütztes Rechtsgut (Gesundheit,…) des Patienten verletzt, dem Patient ist aber ein Schaden in seinem Vermögen aufgrund der falschen Auskunft des Arztes entstanden. Daher: Reine Vermögensschäden versichern.

Sind von mir verursachte Schäden am gemieteten oder gepachteten Gebäude bzw. Räumlichkeiten in der Haftpflicht mitversichert?

Ja, die Haftpflichtversicherung übernimmt die Schadenzahlung bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Der Selbstbehalt in jedem Schadenfall beträgt EUR 200,-.

Übernimmt die Haftpflichtversicherung die Kosten eines Strafverfahrens?

Nein, die Haftpflichtversicherung übernimmt nur die Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens (z.B. Schadenersatzklage). Zur Übernahme der Kosten eines Strafverfahrens wird eine Rechtsschutzversicherung benötigt.

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